Software-Service-Bedingungen
Donnerstag, den 26. Mai 2011 um 14:55 Uhr
1. Gegenstand des Vertrages
Gegenstand des Vertrages ist die Wartung und Pflege von Standard-Softwaremodulen der wiko Bausoftware GmbH (nachfolgend wiko genannt), sowie die Betreuung des Anwenders während der Überlassung dieser Software. Die Leistungen beziehen sich jeweils auf die in den Lizenzscheinen aufgeführten Softwaremodule.
Ausgeschlossen sind vom Anwender beauftragte Auftragsprogrammierungen und Programmerweiterungen.
2. Leistungsumfang
2.1. Wartung und Pflege
2.1.1. Gewartet wird die jeweils letzte Version eines Standard-Anwendungsprogramms.
2.1.2. wiko beseitigt Programmfehler oder stellt dem Anwender nach Wahl von wiko eine neuere Programmversion zur Verfügung. Programmfehler sind wiko zusammen mit für die Feststellung der Fehlerursache zweckdienlichen Informationen umgehend mitzuteilen. Soweit Anwenderdaten zur Fehlererkennung und -beseitigung benötigt werden, sind diese vom Anwender bereitzustellen. wiko verpflichtet sich zur Geheimhaltung solcher Daten und zur unverzüglichen Vernichtung nach Fehlerbereinigung. Der Anwender hat zur Fehlerbehebung eine Mitwirkungspflicht. Außerdem gehört hierzu die Bereitstellung der kundeneigenen Hard- und Softwareumgebung, wenn sie zur Herstellung der Lauffähigkeit der Software benötigt wird.
2.1.3. Berichtigte Programmversionen werden dem Anwender nach Wahl vom wiko auf einem entsprechenden Datenträger, per E-Mail oder zum Download einschließlich der zugehörigen Dokumentation überlassen.
2.1.4. Die Wartung umfasst nach Entscheidung von wiko die
laufende Verbesserung der Programme in ihrem organisatorischen Ablauf, im Programmablauf, in der Berücksichtigung neuer oder geänderter gesetzlicher Vorschriften soweit diese bei Vertragsabschluss vorhersehbar waren und nicht zu einem Aufwand führen, der einer Neuentwicklung des zu ändernden Programmteils nahe kommt, sowie der Bereithaltung der jeweils auf dem neusten Stand befindlichen Dokumentation.
2.1.5. Die Wartung umfasst nicht die Neuentwicklung von Programmversionen in anderen Softwaretechnologien oder auf anderen Betriebssystemen. Solche Neuentwicklungen werden im Rahmen eines Software-Service-Vertrages jedoch zu begünstigten Konditionen angeboten.
2.2. Betreuung
wiko wird
2.2.1. Fachpersonal bereithalten für die kostenpflichtige Durchführung von anwenderseitig beauftragten Softwarearbeiten, die nicht Gegenstand des Vertrags sind.
2.2.2. in der von wiko erforderlich gehaltenen Weise über eine gebührenpflichtige Servicenummer Auskünfte zur Verfügung stellen, unabhängig davon, ob Gegenstand der Auskunft Programmfehler, Bedienungsfehler oder Störungen von dritter Seite sind.
2.2.3. dem Anwender in der von wiko für erforderlich gehaltenen Weise Unterstützung durch Fernwartung zur Verfügung stellen, soweit eine solche Betreuung gesondert vereinbart ist.
3. Leistungen gegen besondere Berechnung
Transport-, Installations-, Beratungs-, Schulungs- und Einarbeitungskosten sind im Software-Service-Vertrag nicht enthalten und werden gesondert berechnet.
4. Durchführung
4.1. Alle Leistungen werden in der Regel montags bis freitags von 09:00 Uhr bis 16:30 Uhr in den Räumen vom wiko oder in Ausnahmefällen und gegen gesonderte Vergütung in den Räumen des Anwenders erbracht. Im letzteren Falle gelten die Konditionen der jeweils gültigen „Service Vertrag – Dienstleistungspreisliste“
4.2. Wird die Leistung in den Räumen des Anwenders erbracht, wird dem Personal von wiko ein Arbeitsplatz, der Zugang zum EDV System und qualifiziertes Personal zur Verfügung gestellt.
4.2. wiko ist berechtigt, Subunternehmer mit der Durchführung zu beauftragen.
4.3. Der Anwender stellt sicher, dass während der Vertragslaufzeit fachkundiges und in der Bedienung des Systems und der Programme geschultes Personal zur Verfügung steht. Die Anwenderunterstützung bezieht sich auf diesen vom Anwender schriftlich namentlich zu benennenden Personenkreis.
5. Vergütung und Zahlungsbedingungen
5.1 Die jährliche Gebühr wird jeweils zu Beginn der Service-Periode in Rechnung gestellt und ist mit Zugang der Rechnung fällig. Die Höhe der Vergütung ergibt sich aus den aktuellen Listenpreisen der erworbenen Lizenzen, bewertet zu den aktuellen Wartungsprozentsätzen.
5.2. wiko behält sich vor die Service-Gebühren bei Veränderungen anzupassen. Hierzu ist eine Ankündigung drei Monate vor der Fälligkeit der Jahresgebühr erforderlich. Als Ankündigung gilt auch die Veröffentlichung und Bekanntgabe neuer Preislisten. Bei Erhöhung der Gebühr von mehr als 7,5 % innerhalb der letzten 12 Monate seit der letzten Festsetzung ist der Anwender berechtigt, den Vertrag unter Einbehaltung einer Frist von einem Monat zum Monatsende vor Inkrafttreten der Gebührenerhöhung zu kündigen.
6. Gewährleistung
6.1. wiko behebt innerhalb angemessener Frist und soweit technisch realisierbar kostenlos Programmfehler an gewarteten Programmversionen. Die Fehler sind wiko vom Anwender schriftlich und in nachvollziehbarer Form mitzuteilen. wiko haftet nicht bei Änderungen von Betriebsumgebungen, Datenbanken, Veränderungen der Dateistrukturen oder sonstiger von wiko nicht zu vertretenden Störungen.
6.2. Bleiben wiederholte Nachbesserungsversuche von wiko erfolglos und kann keine neuere fehlerbereinigte Programmversion angeboten werden, kann der Anwender den Software-Service-Vertrag kündigen. Macht der Anwender Gewährleistungsrechte geltend oder kündigt er den Vertrag, hat dies keinen Einfluss auf weitere zwischen ihm und wiko geschlossene Verträge.
6.3. Weitergehende oder andere Ansprüche des Anwenders gegen wiko sind ausgeschlossen, insbesondere der Ersatz von Schäden, die nicht an dem Vertragsgegenstand selbst entstanden sind, z. B. der Verlust oder fehlerhafte Verarbeitung von Daten. Dies gilt nicht, sofern in Fällen des Vorsatzes, der groben Fahrlässigkeit oder des Fehlens von zugesicherten Eigenschaften gehaftet wird.
7. Haftung
wiko übernimmt die Haftung nur, soweit eine solche in diesen Bedingungen ausdrücklich geregelt ist. Ausgeschlossen sind insbesondere Ansprüche aus positiver Vertragsverletzung oder außervertraglicher Haftung, es sein den, dass in Fällen des Vorsatzes oder der groben Fahrlässigkeit oder sonstiger gesetzlicher Vorschriften zwingend gehaftet wird. Der Anwender stellt wiko von allen Ansprüchen Dritter frei, die über die Haftung nach diesem Vertrag hinausgehen.
8. Vertragsdauer
Der Software-Service-Vertrag wird auf unbestimmte Zeit abgeschlossen. Er ist beiderseits kündbar mit einer Frist von drei Monaten zum Ende des jeweiligen Vertragsjahres. Das Recht zur fristlosen Kündigung bleibt hiervon unberührt.
Das Recht zur außerordentlichen Kündigung hat der Anwender, wenn wiko Programmänderungen, die durch neue oder geänderte Gesetze durchzuführen sind, nicht oder nur gegen Zahlung einer gesonderten Vergütung durchführt.
9. Mitgeltende Dokumente
Die Software-Servicebedingungen verstehen sich als Ergänzung zu den AGBs der wiko Bausoftware GmbH, deren Geltung daneben vereinbart wird.





